ALLGEMEINE GESCHÄFTBEDINGUNGEN

§ 1 Gültigkeit der Bedingungen

  1. Die Firma Hodzic Sandstrahlen im nachfolgenden Text Firma Hodzic genannt, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Für alle Geschäfte sind folgende Bedingungen uneingeschränkt maßgebend. Mit der Annahme der Bedingungen erkennt der Auftraggeber ihre ausschließliche Gültigkeit an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen.
  3. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen von Firma Hodzic selbst schriftlich bestätigt werden.
  4. Firma Hodzic ist jederzeit berechtigt, diese Bedingung mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern und zu ergänzen. Widerspricht der Auftraggeber nicht vor Beginn der Arbeitsausführungen, so werden diese Ankündigungen wirksam.

§ 2 Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen und Rücktritt

  1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
  2. Die im Kostenvoranschlag festgelegten Preise sind ausschließlich Objekt gebunden und nur bei Beauftragung des gesamten Leistungsumfanges gültig. Die darin enthalten Preise sind verbindlich ab Tag der Erstellung des Kostenvoranschlages für die Dauer von 3 Monaten.
  3. Sollten sich zusätzliche Nebenarbeiten zur Durchführung der Strahlarbeiten als notwendig erweisen, kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage durchgeführt werden, wobei die daraus erwachsen Mehrkosten maximal 15% betragen. Es werden Nebenarbeiten zum gültigen Stundensatz verrechnet.
  4. Der Auftrag kann sowohl schriftlich wie auch mündlich erfolgen.

Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Bildern:

Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Bildern und Grafiken liegen bei Ibrahim Hodzic. Die Inhaberschaft der Nutzungs- und Verwertungsrechte ist bei den jeweiligen Bildern als Quellen-, Foto- oder Bildangabe kenntlich gemacht. Eine Verwendung der Bilder ist ohne vorherige Absprache mit Ibrahim Hodzic nicht gestattet. Diesbezüglich muss im Einzelfall mit dem jeweiligen Urheber Rücksprache gehalten werden.

§ 3 Vertragsrücktritt von Seiten des Auftraggebers bzw. durch Firma Hodzic

  1. lt. ÖNORM B 2110 Punkt 2.37 oder laut Konsumentenschutzgesetz. Bei Rücktritt behalten wir uns jedoch vor, unsere bereits entstanden Kosten an sie weiterzuverrechnen.
  2. Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstanden Schadens zu begehren.
  3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begeht er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung von 40 % der Auftragssumme fällig. Der Rest wird nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Es können jedoch auch Teilrechnungen während länger andauernder Arbeiten erstellt werden.
  2. Die Anzahlung muss spätestens einen Tag vor Ausführung der Arbeiten auf unserem Konto einlagen. Der Rest nach Fertigstellung ist sofort und ohne jeden Abzug fällig. Es werden keine Prüffristen akzeptiert. Skontoabzug ohne Vereinbarung ist nicht zulässig. Es werden keine Haftrücklässe gewährt. Die Zurückhaltung von Forderungen wegen Gewährleistungsansprüchen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen die Auftragnehmer mit dessen Forderungen ausgeschlossen. Weiters wird unberechtigt abgezogenes Skonto eingemahnt.

§ 5 Zahlungsverzug

  1. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, wird über sein Vermögen das gerichtliche Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder laufen Ansprüche ein, die erhebliche und begründete Zweifel über seine Kreditfähigkeit aufkommen lassen, wo wird unsere Gesamtforderung gegen ihn – auch bei Wechseln mit späterer Fälligkeit – sofort fällig. Vom Eintritt des Verzuges an sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 12 % p.a. zu verrechnen.
  2. Der Kunde ist darüber hinaus auch zum Ersatz anderer durch seinen schuldhaften Verzug verursachter Schäden verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringlichkeitsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

§ 6 Gewährleistung und Mängel

  1. Ein Gewährleistungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn die flankierenden Maßnahmen eingehalten wurden und die Ursache des Mangels auf unsachgemäße Durchführung der Arbeiten zurückzuführen ist. Wir verpflichten uns bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach unserer Wahl.
  2. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung (z. B. bei Unmöglichkeit) kann der Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinen Schadenersatzanspruch geltend machen.
  3. Auch bei ordnungsgemäßer Verarbeitung können optische Beeinträchtigungen (z. B. unterschiedliche Farbtöne) entstehen. Derartig ästhetische Schadensbilder gelten ausdrücklich nicht als Mangel.

§ 7 Haftungsbeschränkung

  1. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der erbrachten Leistung selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 8 Organisatorische Probleme, Technische Probleme, Leistungsverzögerung

  1. Leistungsverzögerungen aufgrund des Ausfalls von Strom und Wasser hat Firma Hodzic nicht zur vertreten. Die Stehzeiten unserer Mitarbeiter werden wir an sie weiterverrechnen.
  2. Behindern die Tätigkeiten anderer Professionisten den Arbeitsfortschritt oder ist ein Arbeiten aufgrund mangelnder Bauplanung nur eingeschränkt möglich bzw. muss auf Anweisungen des Bauherrn gewartet werden, behalten wir uns das Recht vor, diese Wartezeiten an sie weiterzuverrechnen.
  3. Treten von üblichen Wind- und Wetterverhältnissen starke Abweichungen auf bzw. werden die zugesagten Parkmöglichkeiten nicht eingehalten, die eine Leistungsverzögerung bewirken, hat dies Firma Hodzic nicht zu vertreten und wird die anfallenden Kosten an sie weiterverrechnen.
  4. Es besteht, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, kein Anspruch auf Haftung für Mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn.
  5. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus nicht erbrachter Leistung sind gegenüber Firma Hodzic sowie gegenüber deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 9 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vereinbarte Termine zu halten. Sollten Termine nicht eingehalten werden können oder Verspätungen zu erwarten sein, wird Firma Hodzic sobald als möglich davon in Kenntnis gesetzt.
  2. Arbeitsplätze, Lagerungsmöglichkeiten, Zufahrtswege sowie zugesagte Parkmöglichkeiten u. dgl., die zur Erfüllung des Auftrages an der Baustelle erforderlich sind, sind vom Auftraggeber im üblichen Rahmen unentgeltlich beizustellen und frei zu halten. Das gleiche gilt für Wasser- und Stromanschlüsse und WC Benützung. Die Kosten für Wasser- und Stromverbrauch hat der Auftraggeber zu tragen. Zur Vermeidung unnötiger Beschädigungen hat der Auftraggeber, soweit ihm bekannt, auf nicht sichtbare Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Abfluss, u. dgl.) vor und während der Arbeit hinzuweisen.
  3. Sind zum Schutz von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen besondere Vorkehrungen (z. B. Abdeckungen Parkettböden) erwünscht, ist dies rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben. Sonderleistungen dieser Art werden extra in Rechnung gestellt.

§ 10 Schrifterfordernis

  1. Für den Vertrag und alle Änderungen gilt das Schrifterfordernis, auch für die Aufhebung dieses Schrifterfordernisses.

§ 11 Nichtigkeitsklausel

  1. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

 

§ 12 Gerichtsstand: Hartberg-Fürstenfeld